AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltung dieser AGB

(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle – auch künftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Firma Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH, Hamfhofsweg 133, 28357 Bremen, gegenüber ihren gewerblichen Kunden (im Folgenden: Kunde).

(2) Diese AGB gelten ausschließlich; Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme des Kunden unter Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen AGB erfolgt oder, wenn die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführt.

(3) Vertragspartner der diesen AGB zugrunde liegenden Verträge sind ausschließlich Gewerbetreibende bzw. Unternehmer (§ 14 BGB). Der Kunde versichert mit Abschluss des Vertrages mit der ABC Kochwerk GmbH, dass er als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH sind – auch bezüglich der Preisangaben, und auch, wenn Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH eine Frist für die Hereingabe der Bestellung setzt – freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Soweit also nicht die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH ausdrücklich ein verbindliches Angebot abgibt, liegt in dem Auftrag bzw. der Bestellung des Kunden ein verbindliches Angebot. Dies liegt entweder in der Bestellung über den Webshop durch Betätigung des Klickbuttons „zahlungspflichtig bestellen“, in der Hereingabe eines Bestellformulars, einem Fax, E-Mail usw. Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH kann die Bestellung auf schriftlichem Weg verlangen.

(3) Aufträge bzw. Bestellungen des Kunden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Annahme durch die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH. Dies kann innerhalb von bis zu 10 Werktagen (Montag bis Freitag) durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung oder durch tatsächliche Ausführung des Vertrages erfolgen.

(4) Angestellte oder freie Mitarbeiter der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, es sei denn, dass eine solche Person gegenüber dem Kunden ausdrücklich als berechtigt benannt wird.

(5) Technische und gestalterische, für den Kunden zumutbare Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen, sonstigen schriftlichen Unterlagen oder im Webshop von der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH, sowie Modell-, Inhalts-, und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Dem Kunden entstehen bei zumutbaren und den Vertragszweck nicht gefährdenden Abweichungen keine Ansprüche.

 

§ 3 Besondere Leistungen: Gewichtsangaben

Gewichtsangaben sind Richtwerte aus den Rezepturen der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH. Da die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH handwerklich mit frischen Lebensmitteln arbeitet, können Gewichtsangaben naturgemäß nach oben oder unten abweichen.

 

§4 Besondere Leistungen: Verpackung

(1) Der Kunde wählt die Art der Verpackung und Präsentation der bestellten Waren aus, soweit sie nicht von der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH ausdrücklich als zwingend vorgegeben wird. Dafür fallen die im jeweiligen Angebot ausgewiesenen zusätzlichen Gebühren an.

(2) Wählt der Kunde eine Einwegverpackung aus, verpflichtet er sich, die von der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sachgerecht zu entsorgen.

(3) Wählt der Kunde Verpackungsmaterialien aus, die die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH wieder abholt, werden diese vom Kunden nach Maßgabe dieser AGB benannten Bedingungen mietweise übernommen.

 

§ 5 Besondere Leistungen: Serviceleistungen, Vermittlung

(1) Die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH erbringt nach Vereinbarung weitere Leistungen zur Umsetzung der Veranstaltung des Kunden. Dies kann sein die Betreuung der Cateringleistungen vor Ort durch eigene Servicekräfte oder die Bereitstellung von Material und Equipment (Geschirr, Besteck, Gläser, Zelte, Mobiliar usw.).

(2) Mit entsprechender Vereinbarung kann der Kunde über die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH auch weitere Dienstleistungen für seine Veranstaltungen erhalten (z.B. DJs, Ton- oder Lichttechnik) erhalten. Der Kunde weiß, dass die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH diese weiteren Dienstleistungen von Drittanbietern nach Verfügbarkeit zu bestellt bzw. mietet. Es gelten dann die hier in diesen Geschäftsbedingungen genannten Bestimmungen entsprechend.

 

§ 6 Besondere Leistungen: Miete/Leihe von Equipment

(1) Die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH benennt auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden den erforderlichen Strombedarf oder sonstigen Energiebedarf für das Equipment, den der Kunde auf eigene Kosten bei Baubeginn und während der gesamten Mietzeit zu stellen hat.

(2) Sämtliches dem Kunden überlassenes Equipment, soweit es sich nicht um Einwegverpackung handelt, steht und bleibt im alleinigen Eigentum der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH. Die Überlassung erfolgt nur mietweise.

(3) Sämtliche für die Überlassung von Equipment vereinbarten Entgelte werden nach Kalendertagen berechnet. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt als Mietbeginn der Tag der Übergabe an den Kunden. Vorbehaltlich der Vereinbarung einer Rückgabepflicht durch den Kunden am Sitz der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH oder einem anderen Ort, holt die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH das Equipment innerhalb eines Zeitraums von drei Werktagen, beginnend mit dem Mietbeginn, beim Kunden wieder ab. Der Kunde sorgt für eine angemessene Lagerung in einem geschützten Umfeld (Wetter, Zugriff durch Unbefugte).

(4) Ermöglicht der Kunde der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH innerhalb dieses Zeitraumes nicht die Abholung des Equipments oder gibt sie bei Vereinbarung einer Rückgabepflicht am Sitz der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH oder einem anderem Ort nicht innerhalb dieses Zeitraumes zurück, verlängert sich die Mietdauer kostenpflichtig zu den für die Miete vereinbarten Konditionen.

(5) Der Kunde hat das Equipment stets schonend und pfleglich und mit der gebotenen Vorsicht eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Im Falle von Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust hat der Kunde der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH – vorbehaltlich weiterer Ansprüche der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH, die aus der Zerstörung der Beschädigung des Equipments resultieren – den Wiederbeschaffungswert des Equipments zu ersetzen, d.h. den Kaufpreis, den die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH für eine Ersatzbeschaffung des Equipments aufbringen muss. Die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH gibt den Wiederbeschaffungswert in der Regel auf dem Lieferschein an, um dem Kunden die Risikoeinschätzung zu erleichtern. Ist der Wiederbeschaffungswert auf dem Lieferschein angegeben und vom Kunden unterzeichnet worden, gilt dieser Betrag im Einzelfall zwischen dem Kunden und der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH als Schadensersatz vereinbart. Dies gilt nicht, sofern der Kunde nachweist, dass Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

(6) Nach der Rückgabe des Equipments behält sich die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH eine Frist zur Untersuchung auf Beschädigung und Verlust von sieben Tagen vor, beginnend mit dem Tag, an dem das Equipment wieder in den Besitz der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH gelangt ist.

(7) Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Kunde für den fachgerechten Aufbau des Equipments verantwortlich und haftet für alle Schäden, die aus einem fehlerhaften Aufbau entstehen. Im Falle eines Aufbaus durch Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH geht die Haftung nach erfolgtem Aufbau auf den Kunden über.

(8) Der Kunde verpflichtet sich, das Equipment ausschließlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen und sämtliche empfohlenen Schutzmaßnahmen und notwendigen Sicherungsvorkehrungen vor Diebstahl und Vandalismus einzuhalten. Der Kunde haftet ab dem Überlassen der Miet-Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und solchen Beschädigungen, die außerhalb einer normalen Beanspruchung liegen.

(9) Einen Kraftstoffverbrauch bei überlassenem Equipment hat der Kunde auszugleichen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, gleicht die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH den Kraftstoffverbrauch aus und stellt die dabei entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung

Das Equipment darf vom Kunden nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und innerhalb der vertraglichen Zeitdauer genutzt werden.

(10) Die Miet-Gegenstände werden dem Kunden in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden oder Mängel unverzüglich der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH anzuzeigen und ihr in zumutbaren Rahmen Gelegenheit zur Reparatur, Nachbesserung oder Nachlieferung zu geben bzw. nach ihrer Anweisung eine Reparatur durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit dies ihm zumutbar ist.

(11) Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

(12) Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH unzumutbaren Auswirkungen auf Feststellung und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

(13) Die verschuldensunabhängige Haftung der ABC Kochwerk GmbH nach § 536 a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für die Haftung der ABC Kochwerk GmbH im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

 

§ 7 Besondere Leistungen: Materialien des Kunden

(1) Soweit der Kunde eine Location, Gerätschaften, einen Dienstleister oder andere Vertragspartner oder Schutzrechte (z.B. Logos, Namen, Fotos usw.) als verbindlich vorgibt, ist die ABC Kochwerk GmbH nicht verpflichtet, diese bzw. deren Leistungen auf Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder Ähnliches zu überprüfen, soweit sich einerseits die Ungeeignetheit / Unzuverlässigkeit / Rechtswidrigkeit usw. nicht aufdrängt und andererseits der Kunde entsprechend aufklärungsbedürftig ist, oder soweit die Prüfung nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages ist.

(2) Soweit im Rahmen der Lieferungs- und Leistungserbringung der ABC Kochwerk GmbH Kundenmaterialien verwendet oder genutzt werden sollen, hat der Kunde auf seine Kosten für eine rechtzeitige Anlieferung an den Sitz der verantwortlichen Niederlassung der ABC Kochwerk GmbH Sorge zu tragen. Nicht genutzte oder wieder verwendbare Kundenmaterialien hat der Kunde binnen einer Woche nach Abschluss der Leistungen der ABC Kochwerk GmbH von dort wieder abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist die ABC Kochwerk GmbH berechtigt, die Kundenmaterialien auf Kosten des Kunden fachgerecht entsorgen zu lassen.

 

§ 8 Vergütung, Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Alle genannten Preise sind Nettopreise, solange sie nicht ausdrücklich als Bruttopreise gekennzeichnet sind, und verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Steuern. Alle Preise sind Euro-Preise. Etwaige Kosten der Überweisung/Zahlung trägt der Kunde.

(2) Der Zahlbetrag, jedenfalls der Nettobetrag, der sich aus der Bestellzusammenfassung bzw. Bestätigungsmail der ABC Kochwerk GmbH ergibt, ist sofort zur Zahlung fällig. Der Restbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.

Die ABC Kochwerk GmbH ist berechtigt, Rechnungen auch per E-Mail an die vom Kunden angegebene Adresse zu schicken.

(3) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten, die von der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH für diese Leistung verlangten Vergütungssätze als üblich.

(4) Zusätzliche Leistungen, die nicht Gegenstand des Angebots des Kunden sind und/oder für die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH bei Annahme des Angebots bzw. Durchführung der Leistung nicht bekannt waren und/oder vorhersehbar waren oder auf einem Wunsch des Kunden beruhen und deren nachträgliche Erforderlichkeit von der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH nicht zu vertreten sind, sind gesondert zu vergüten.

(5) Im Falle des Zahlungsverzuges werden sofort auch alle übrigen (Rest-)Forderungen der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung zur Zahlung fällig.

(6) Erhöhen sich die Preise, die die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zugrunde gelegt hat, kann die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH eine Anpassung verlangen.

(7) Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Werktagen (Montag bis Freitag) nach Zugang der Rechnung fällig.

(8) Ein von der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH nicht zu vertretener Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf den Kunden lässt die Zahlungsverpflichtung des Kunden unberührt.

(9) Der Kunde ist auch dann zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, wenn die der Bestellung zugrundeliegende Veranstaltung bzw. das Nutzungsvorhaben aus Gründen, die die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH nicht zu vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, mangelndem Besucherinteresse oder Ähnlichem erfolgt, sofern die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH diese Gründe nicht zu vertreten hat

§ 9 Lieferung, Lieferort, Gefahrübergang, Teillieferungen

(1) Der Kunde unterstützt die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH bei der Erfüllung der Leistungspflichten. Insbesondere hat er alle Informationen zu erteilen, die zur Erbringung der vertraglichen Leistung (Lieferadresse, Anwesenheit für die Entgegennahme der Lieferung usw.) erforderlich sind. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Alle Genehmigungen, die für die Nutzung der bestellten Waren und des Equipments beim Kunden notwendig sind, sind vom Kunden eigenständig und auf eigene Kosten einzuholen (z.B. Gaststättenkonzession, GEMA, Brandschutzordnung usw.), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde hat für die Einhaltung sämtlicher baurechtlichen, bausicherheitsrechtlichen, sicherheitsrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Etwaige erforderliche Abnahmen hat der Kunde zu veranlassen. Die Kosten der Genehmigungen und der Abnahme trägt der Kunde.

(3) Aufstellungsorte und Transportwege auf dem Gelände des Kunden müssen für Aufstellung und Transport geeignet, eben, frei und ggf. beleuchtet sein.

(4) Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden in der Bestellung angegebenen Postanschrift.

(5) Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware bzw. Übergabe an die Lieferperson auf den Kunden über, soweit kein Aufbau von Equipment oder soweit keine Betreuung/Serviceleistung vor Ort geschuldet ist. Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (z.B. Zahlungsverzug oder Annahmeverzug) verzögert, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf ihn über. Die entstehenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung usw. hat der Kunde zu tragen.

(6) Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn die ABC Kochwerk GmbH die Bestellung an der zur Postanschrift zugeordneten Bordsteinkante bereitstellt, wenn unter der angegebenen Postanschrift zum vereinbarten Zeitpunkt der Kunde nicht erreichbar ist und eine Übergabe der Ware an ihn bzw. einen Vertreter nicht möglich ist, eine Lieferung bis zum Kunden auch unter Aufbietung üblicher Anstrengungen nicht zumutbar ist (z.B. Lieferung in ein Hochhaus in hochgelegene Etagen beim Ausfall des Fahrstuhls, Lieferung ist Bereiche, deren ungefährdetes Betreten nicht gesichert ist, wie z.B. Baustellen, dunkle Treppen usw.).

(7) Die ABC Kochwerk GmbH kann Teillieferungen vornehmen, soweit die Teillieferung auf Umstände des Kunden zurückzuführen ist (z.B. nacheinander erfolgte Bestellungen), aufgrund der örtlichen Begebenheiten (z.B. enge Zufahrten) unabwendbar ist, aber die vollständige Bestellung dennoch rechtzeitig erfolgt (soweit die örtlichen Begebenheiten der ABC Kochwerk GmbH zuvor bekannt waren) bzw. die Vollständigkeit der Bestellung unverzüglich hergestellt wird (soweit die örtlichen Begebenheiten der ABC Kochwerk GmbH zuvor unbekannt waren), aufgrund des Umfangs der Bestellung nur unter Aufbietung unverhältnismäßigen Aufwandes für die ABC Kochwerk GmbH ohne Teillieferung möglich wäre, aber die Vollständigkeit der Bestellung dennoch rechtzeitig erfolgt, oder im Übrigen, soweit die Teillieferungen für den Kunden zumutbar sind.

Teillieferungen sind vom Kunden anzunehmen. Dies gilt auch, wenn aus Sicht des Kunden eine Teillieferung nicht zumutbar ist, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

(8) Die ABC Kochwerk GmbH kann die vereinbarten Leistungen, insbesondere vereinbarte Geräte oder Teile, ändern und durch andere, ebenso geeignete ersetzen, wenn die Änderung dem Kunden zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn Geräte nicht rechtzeitig geliefert aber durch andere vergleichbare und ebenso geeignete Geräte ersetzt werden können.

(9) Der Kunde hat jede Lieferung sogleich auf äußere Unversehrtheit zu prüfen. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort beim Fahrer bzw. bei der Lieferperson anzumelden. Nachträglich reklamierte erkennbare Transportschäden können von der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH nicht übernommen werden.

(10) Der Kunde hat die Ware demgemäß unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Versteckte später entdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben.

 

§ 10 Liefertermine, Lieferschwierigkeiten, Höhere Gewalt

(1) Angaben zu Liefer- oder Leistungszeitpunkten sind nur als annähernde Termine zu verstehen und keine Fixtermine. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine (Fixtermine) müssen ausdrücklich als verbindlich oder fix bezeichnet werden.

(2) Für die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH nicht vorhersehbare oder nicht planbare Hindernisse (Baustellen, Staus auf dem Weg zum Kunden) führen zu einer entsprechenden Verlängerung etwaiger Lieferfristen auf Risiko des Kunden.

(3) Die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH schuldet einen Zustellversuch bzw. einen Versuch der Lieferung. Zusätzliche Versuche bzw. Wartezeiten sind vom Kunden angemessen zu vergüten.

(4) Falls die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware oder zur Erbringung der Leistung nicht in der Lage ist, weil zur Belieferung des Kunden ein Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten geschlossen wurde und der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen sodann nicht erfüllt, ist die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. Die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH informiert den Kunden in diesem Fall unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit. Falls die Bezahlung des Kaufpreises bereits erfolgt ist, wird dieser unverzüglich zurückerstattet.

(5) Solange die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH (a) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (b) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit.

(6) Im Falle Höherer Gewalt, die zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages führt, kann die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH vom Kunden die angefallenen Kosten und die in Erwartung der Vertragserfüllung bis dahin erbrachten Leistungen ersetzt bzw. vergütet verlangen, soweit die ABC Kochwerk GmbH diese Leistungen nicht zumutbar anderweitig verwerten kann oder bösgläubig zu verwerten unterlässt.

(7) Beruft sich ein Dienstleister bzw. Subunternehmer gegenüber der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH auf Höhere Gewalt und führt die im Subunternehmerverhältnis geschuldete Leistung aufgrund dieser Berufung nicht aus, so wird auch die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, soweit sie diese schuldet. Die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH wird sich um geeignete Ersatzleistungen bemühen.

 

§ 11 Urheberrechte der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH

(1) Für alle von der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH auf Kundenwunsch erstellten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen (Veranstaltungsunterlagen) gilt das Urheberrechtsgesetz als vereinbart auch dann, wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetzes geschützt sein sollten.

(2) Außerdem gelten diese Veranstaltungsunterlagen als „Vorlagen“ im Sinne der §§ 17, 18 UWG (soweit diese gesetzlichen Bestimmungen geändert werden sollten, gelten die entsprechenden Nachfolgebestimmungen).

(3) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung und Kosten die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Darüberhinausgehende Nutzungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütungspflicht.

(4) Wiederholte Nutzungen durch den Kunden ohne ebenso wiederholten Auftrag an die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus, sofern die Wiederholung nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrages und/oder mit der bisherigen Vergütung bereits angemessen abgegolten ist.

 

§ 12 Kündigung durch die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH

(1) Kündigung durch die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH:

Die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH kann den Vertrag kündigen, wenn die Zusammenarbeit mit dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn

(a) fällige Zahlungen nicht geleistet werden (ohne dass die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH dadurch ihren Anspruch auf den vereinbarten Preis verliert. Zahlt der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart, und ist der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH eine Lieferung noch möglich, kann sie die Lieferung von der Erstattung etwaiger durch den Zahlungsverzug entstandener Mehrkosten verlangen);

(b) sich Umstände ergeben, die bei Vertragsschluss unbekannt waren, die die Sicherheit der Lieferperson vor Ort gefährden oder die dazu führen, dass Vorschriften aus dem Arbeitsschutz für die Sicherheit und Gesundheit des Personals der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH nicht eingehalten sind oder nicht gesichert eingehalten werden können;

(c) anzunehmen ist, dass sich die belieferte Veranstaltung, auf der Logos, Equipment oder Personal der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH präsent und anwesend sind, unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland bezieht und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken;

(d) der Kunde gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit des von der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH eingesetzten Personals (Lieferung, Service usw.) vor Ort dienen;

(e) der Kunde einer verbotenen Partei angehört und in dieser Funktion die Veranstaltung durchführen möchte;

(f) der Kunde für die Durchführung des Vertrages notwendige die Unterlagen und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an die ABC Kochwerk GmbH übermittelt, die vereinbart oder für eine termingerechte Lieferung oder Betreuung/Service vor Ort erforderlich (z.B. Schotterzufahrten, Lastgrenzen der Zuwege, Entfernungen von der zuletzt zulässigen Parkmöglichkeit des Lieferfahrzeugs zum Lieferort, Beleuchtung, Brandschutz, Fluchtwege) sind und eine Bereitstellung an der Bordsteinkante (siehe § 9 Absatz 6) unmöglich ist oder mit Blick auf das Eigentum der ABC Kochwerk GmbH nicht zumutbar ist;

(g) die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen;

(h) der Kunde behördliche Auflagen nicht erfüllt;

(i) der Kunde technische Anlagen betreibt, die nicht zulässig sind und dadurch das Personal der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH gefährdet sein kann;

(j) sich die zuständigen Behörden und Polizeien anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und dem Vermieter die Überlassung aus diesem Grund nicht zumutbar ist; oder

(k) eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung  oder des Betriebs untersagt.

Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung usw. ist nur erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes sichergestellt ist und ein weiteres Festhalten am Vertrag für die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH zumutbar ist.

In jedem Fall sind der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH zumindest die bis dahin tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.

 

§ 13 Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung

(1) Die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.

(2) Bei Rechtsmängeln leistet die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH nach ihrer Wahl dem Kunden eine rechtlich zulässige Nutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.

(3) Die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH nach ihrer Wahl dem Kunden eine neue, mangelfreie Sache oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

(4) Die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

(5) Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

(6) Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH kann nach Ablauf einer gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH über.

(7) Erbringt die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH hierfür Vergütung entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel gar nicht bestanden hat oder für den Kunden erkennbar nicht der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand für die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(8) Aus sonstigen Pflichtverletzungen der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH GmbH schriftlich gerügt und ihr eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt.

(9) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Ware; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH.

(10) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 14 Haftung der ABC Kochwerk GmbH

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH.

(2) Die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Außerdem gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden.

(4) Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

§ 15 Freistellungspflicht des Kunden

(1) Der Kunde stellt die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter (z.B. Schäden durch Lieferschwierigkeiten, Schäden durch fehlerhafte Vorgaben des Kunden usw.), die im Zusammenhang mit diesem Vertrag geltend gemacht werden, frei, soweit die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen den Schaden nicht selbst verursacht haben.

(2) Die Freistellungsverpflichtung gilt auch nach Vertragsende fort, soweit die der Freistellungsverpflichtung unterfallenden Ansprüche erst danach bekannt werden, entstehen oder geltend gemacht werden.

 

§ 16 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung, Sonstiges

(1) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann sich nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige Einwilligung durch die Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH abzutreten oder zu übertragen.

(4) Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz der Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH vereinbart.

(5) Gerichtsstand für alle Ansprüche ist ebenfalls der Firmensitz der ABC Kochwerk GmbH. Geschmackslabor Betriebsgesellschaft mbH ist auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen.

(6) Es findet deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss internationaler Bestimmungen, wie dem UN-Kaufrecht (CISG).

(7) Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.